AHG § 6 Abs 1
Der Amtshaftungsanspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbar ist, verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens. Die Erhebung eines Rechtsmittels, zB einer VwGH-Beschwerde, führt allerdings dazu, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahrs nach der endgültigen Entscheidung enden kann (Ablaufhemmung).