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Verjährung von Amts- und Staatshaftungsansprüchen

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2005/110RdW 2005, 90 Heft 2 v. 15.2.2005

AHG § 6 Abs 1

Der Amtshaftungsanspruch auf Ersatz eines Schadens, der durch ein Rechtsmittel nicht mehr abwendbar ist, verjährt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens. Die Erhebung eines Rechtsmittels, zB einer VwGH-Beschwerde, führt allerdings dazu, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor Ablauf eines Jahrs nach der endgültigen Entscheidung enden kann (Ablaufhemmung).

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