ABGB: §§ 1298 , 1299 , 1311 BauKG: § 3
Der Pflichtenkatalog des BauKG für den Baustellenkoordinator geht weit über die Fürsorge- und Koordinationspflichten des Werkbestellers bzw Bauherrn hinaus und stellt ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar; aufgrund der Beweislastumkehr des § 1298 ABGB trägt der Koordinator die Beweislast dafür, dass ihn an einem Pflichtverstoß kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre.