MRG: §§ 1 , 37 Abs 1 Z 8 ABGB: § 1357
Mangels entsprechender Verweisung im WFG lässt sich aus einer Wohnbauförderung im Rahmen dieses Gesetzes nicht die Anwendbarkeit der Mietzinsgrenzen des MRG ableiten.
Wer sich als Bürge und Zahler für den Mieter verpflichtet hat und daher solidarisch für den Mietzins haftet, hat keine Antragslegitimation für das Verfahren auf Mietzinsüberprüfung. Die Zulassung eines Antrags des (Solidar-)Bürgen eines Mieters würde der Ordnung der Antragslegitimation im mietrechtlichen Außerstreitverfahren widersprechen. Dass der Bürge im Zivilprozess - in dem er keine einheitliche Streitpartei mit dem Mieter bildet - auf Bezahlung eines Mietzinsrückstands geklagt werden kann, zwingt nicht zur Anerkennung seiner Sachantragslegitimation im mietrechtlichen Außerstreitverfahren; fehlendes rechtliches Gehör des Bürgen in diesem Verfahren hat lediglich die Konsequenz, dass er an dessen Ergebnis im Zivilprozess nicht gebunden sein kann.