Kartellgesetz 2005: Der Kern der Reform, die mit 1. 1. 2006 in Kraft treten soll, ist die Einführung eines allgemeinen Verbotes von Wettbewerbsbeschränkungen nach dem Vorbild des Art 81 EGV. Damit wird auch die so genannte Legalausnahme im Sinn der neuen VO (EG) 1/2003 zu dieser Bestimmung übernommen. Dabei handelt es sich um allgemein umschriebene Voraussetzungen, unter denen Wettbewerbsbeschränkungen kraft Gesetzes zulässig sind, ohne dass es der Entscheidung einer Behörde im Einzelfall bedarf. Die Genehmigung von Kartellen durch das Kartellgericht und alle damit zusammenhängenden Vorschriften, wie etwa über die unterschiedlich geregelten Kartellarten, über vertikale Vertriebsbindungen und über unverbindliche Verbandsempfehlungen gehören damit der Vergangenheit an. Ministerialentwurf 19. 1. 2005, 240/ME 22. GP.