EuGVVO: Art 6 Nr 1
Wenn aufgrund desselben Sachverhalts der eine Bekl aus Vertrag, der andere Bekl aus Delikt in Anspruch genommen wird, liegt kein für den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft ausreichender Sachzusammenhang vor, weil widersprechende Entscheidungen denkbar sind.