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Internationaler Gerichtsstand der Streitgenossenschaft - Sachzusammenhang

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales VerfahrensrechtRdW 2005/49RdW 2005, 31 Heft 1 v. 18.1.2005

EuGVVO: Art 6 Nr 1

Wenn aufgrund desselben Sachverhalts der eine Bekl aus Vertrag, der andere Bekl aus Delikt in Anspruch genommen wird, liegt kein für den Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft ausreichender Sachzusammenhang vor, weil widersprechende Entscheidungen denkbar sind.

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