Konflikte zwischen Belegschaft und Unternehmensführung münden vielfach in „arbeitskampfähnliche“ Maßnahmen. Oft ist dies auch mit dem Schritt in die Öffentlichkeit (zB Flugzettelaktionen) verbunden. Dem OGH1) zufolge besteht in diesen Fällen für den Betriebsrat nur ein sehr eingeschränkter Handlungsspielraum, da er an die sog betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht gebunden ist.