UWG § 2
Wird die Ankündigung „Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!“ von den angesprochenen Verkehrskreisen - nach dem Maßstab eines mündigen Kursinteressenten - nicht als Tatsachenbehauptung dahin verstanden, sämtliche bisherige Kursteilnehmer hätten die Prüfung erfolgreich absolviert, kommt es auf die Wahrheit einer derartigen Tatsachenbehauptung für die Zulässigkeit des Werbeslogans nicht an.