UWG: § 2
Da durch die Werbung für ein Unternehmen mit der Angabe “vormals: Birgfellner KEG Feuerwehr-Ausstatter" und dem zur Beschreibung der Tätigkeit verwendeten Begriff “Feuerwehrausrüster" der unrichtige Eindruck erweckt wird, bei dem Vorgängerunternehmen handle es sich um die “Birgfellner Feuerwehrausstattung GmbH", ist die Werbung zur Irreführung geeignet und verstößt gegen § 2 UWG.