§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG, § 41 Abs 1 FLAG - Werden bei einem Eishockeyclub neben den „offiziellen“ Bezügen auch „Werbegelder“ über liechtensteinische Werbeagenturen, die vom Verein mit der Akquisition von Sponsoren beauftragt sind, an die Spieler ausbezahlt, stellen diese „Werbegelder“ Arbeitslöhne iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG dar, wenn zwischen den liechtensteinischen Unternehmen und den Spielern keine konkreten Leistungspflichten bestehen.