§ 34 Abs 3 EStG - Erhält ein Abgabepflichtiger im Rahmen eines Zwangsausgleiches bloß eine Quote von 20 % seiner (gerichtlich zugesprochenen) Forderung gegen einen Baumeister wegen nicht ordnungsgemäßer Errichtung eines Wintergartens und eines Saunazubaues zugesprochen, so kann er den ausgefallenen Teil der Forderung nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen, weil er sich zu den Baumaßnahmen freiwillig entschlossen hat.