§ 20 Abs 1 Z 3 EStG, § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG - Handelt es sich bei den Bewirtungsspesen eines Journalisten und Organisators von Festspielen um solche mit Entgeltcharakter zum Zwecke der Informationsgewinnung, dann liegen - abzüglich eines erforderlichenfalls im Schätzungswege zu ermittelnden Anteils eigener Konsumation - rein betrieblich/beruflich veranlasste Aufwendungen vor. Die Bewirtungsspesen können somit ohne die in § 20 Abs 1 Z 3 EStG normierte Halbierung als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgezogen werden und auch die darauf entfallenden Vorsteuern können zur Gänze berücksichtigt werden.