§ 39 AngG
§ 6 KO
1. Auch wenn die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für ein bei Konkurseröffnung nicht mehr aufrechtes Dienstverhältnis grundsätzlich dem AG (Gemeinschuldner) und nicht dem Masseverwalter obliegt, kann ausnahmsweise auch die passive Klagslegitimation des Masseverwalters gegeben sein, wenn zwischen dem Anspruch auf Ausstellung des Dienstzeugnisses und dem Begehren auf Feststellung einer Konkursforderung ein enger Sachzusammenhang besteht.