§ 8 BEinstG
§ 1155 ABGB
Verschweigt ein AN dem AG seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter, kann dies bei Ausspruch einer (dadurch unwirksamen) Kündigung Auswirkungen auf den Entgeltfortzahlungsanspruch des begünstigten Behinderten haben (vgl OGH 12.06.1997, 8 Ob A 41/97f = RdW 1998, 35). Hat der AN aber sofort nach Zugang der Kündigung auf seine Eigenschaft als begünstigter Behinderter und auf die daraus resultierende Unwirksamkeit der Kündigung hingewiesen und sich leistungsbereit erklärt, besteht sein Anspruch auf Weiterzahlung des Entgelts fort.