Art 46 EuGVVO
§ 84 Abs 5 EO
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art 46 EuGVVO ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig; dies gilt sowohl im Fall der Stattgebung als auch im Fall der Abweisung dieses Antrags.