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Kein Rechtsmittel gegen Entscheidung über Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens

WirtschaftsrechtJudikatur Internationales VerfahrensrechtRdW 2005/710RdW 2005, 619 Heft 10 v. 17.10.2005

Art 46 EuGVVO

§ 84 Abs 5 EO

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art 46 EuGVVO ist ein Rechtsmittel absolut unzulässig; dies gilt sowohl im Fall der Stattgebung als auch im Fall der Abweisung dieses Antrags.

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