Art 7 Abs 1 B-VG
§ 2 Abs 2 VerpackVO 1996
Kunststofftragetaschen, die vom Letztvertreiber im Bereich der Kassa als Produkt angeboten werden und einem Kunden auf sein Verlangen gegen Entgelt überlassen werden, um die gekauften Waren wegzuschaffen, unterliegen der Verpackungsverordnung. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs 2 VerpackVO 1996 handelt es sich um Transportverpackungen (Untergruppe Serviceverpackungen), sodass insoweit kein Widerspruch zwischen der RL 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (und ihrer Interpretation durch den EuGH) und der österreichischen VerpackVO besteht.