§ 37 Abs 3 Z 16 MRG
§ 62 AußStrG nF
Seit In-Kraft-Treten des neuen Außerstreitrechts ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs im Wohnrechtsverfahren ohne Ausnahmen nur dann zulässig, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 € übersteigt. Dies betrifft alle Rekursentscheidungen, die nach dem 31. 12. 2004 ergangen sind. Wenn das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig erklärt, hat es zugleich auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand des Wohnrechtsverfahrens die Wertgrenze von 10.000 € übersteigt.