vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Übertragung einer persönlichen Dienstbarkeit im Rahmen der Abspaltung zur Aufnahme

WirtschaftsrechtJudikatur Sachenrecht & GrundbuchRdW 2005/696RdW 2005, 616 Heft 10 v. 17.10.2005

§ 479 ABGB, § 485 ABGB, § 529 ABGB

§ 136 GBG

Mit der Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG) werden Vermögensteile einer weiterhin bestehenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Dabei können persönliche Dienstbarkeiten, die zum übertragenen Betrieb gehören (hier: Leitungsrecht), ohne Zustimmung des Belasteten mitübertragen werden. Die Übertragung der Dienstbarkeit muss im Spaltungs- und Übernahmevertrag klar und bestimmt festgehalten sein. Sie wird mit der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch wirksam. Die Eintragung der neuen Servitutsberechtigten im Grundbuch hat nur deklarative Bedeutung und erfolgt im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 GBG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!