§ 479 ABGB, § 485 ABGB, § 529 ABGB
§ 136 GBG
Mit der Abspaltung zur Aufnahme (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG) werden Vermögensteile einer weiterhin bestehenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Dabei können persönliche Dienstbarkeiten, die zum übertragenen Betrieb gehören (hier: Leitungsrecht), ohne Zustimmung des Belasteten mitübertragen werden. Die Übertragung der Dienstbarkeit muss im Spaltungs- und Übernahmevertrag klar und bestimmt festgehalten sein. Sie wird mit der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch wirksam. Die Eintragung der neuen Servitutsberechtigten im Grundbuch hat nur deklarative Bedeutung und erfolgt im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 GBG.