§ 76 GBG
Nach dem Vollzug der bewilligten Eintragung kann das Grundbuchgesuch nicht mehr zurückgezogen werden.
OGH 10.05.2005, 5 Ob 77/05t
§ 76 GBG
Nach dem Vollzug der bewilligten Eintragung kann das Grundbuchgesuch nicht mehr zurückgezogen werden.
OGH 10.05.2005, 5 Ob 77/05t