§ 863 ABGB
§ 17 MaklerG
Arbeitetder Immobilienmakler - für den Interessenten erkennbar - bereits für einen anderen (hier: den Verkäufer des Grundstücks), so bedarf es, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung des Maklers genügt.