§ 344 Abs 1 HGB
§ 10 Abs 1 KSchG
Nach der Zweifelsregel des § 344 Abs 1 HGB gelten die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehörig. Nicht nur die zum Gegenstand des Unternehmens unmittelbar zählenden Geschäfte zählen hier, sondern alle, die in irgendeinem auch nur entfernten, aber erkennbaren Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers stehen; dazu gehören alle Geschäfte, die dem Unternehmensinteresse, der Erhaltung der Unternehmenssubstanz oder der Erzielung eines Gewinnes dienen.