§ 28 Abs 1 ZPO
Nach Erlöschen der Rechtsanwaltschaft wegen Konkurses (hier: wegen Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens) bleibt der ehemalige Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten von der Vertretungspflicht befreit.
§ 28 Abs 1 ZPO
Nach Erlöschen der Rechtsanwaltschaft wegen Konkurses (hier: wegen Abweisung des Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens) bleibt der ehemalige Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten von der Vertretungspflicht befreit.