§ 844 ABGB
§ 12 Abs 1 RAO
Die Vertragsurkunde über eine (später aufgehobene) Liegenschaftsschenkung steht im Miteigentum der Vertragsparteien. Den verwahrenden Rechtsanwalt trifft nur gegenüber der an Lebensjahren ältesten Vertragspartei eine Herausgabepflicht.