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Herausgabepflicht des Rechtsanwalts - Urkunde über später aufgehobene Liegenschaftsschenkung

WirtschaftsrechtJudikatur AnwaltsrechtRdW 2005/687RdW 2005, 612 Heft 10 v. 17.10.2005

§ 844 ABGB

§ 12 Abs 1 RAO

Die Vertragsurkunde über eine (später aufgehobene) Liegenschaftsschenkung steht im Miteigentum der Vertragsparteien. Den verwahrenden Rechtsanwalt trifft nur gegenüber der an Lebensjahren ältesten Vertragspartei eine Herausgabepflicht.

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