Bei Verfahren, deren Kernproblem nicht ein strittiger Sachverhalt, sondern die unterschiedliche rechtliche Interpretation der in der Vergangenheit liegenden Geschehnisse ist, kommt es immer wieder vor, dass von den Prozessparteien ad hoc eingeholte private Rechtsgutachten vorgelegt werden. Für den Erstrichter stellt sich dann meist das Problem, wie diese Vorlage prozessual behandelt werden soll. Eine explizite Zurückweisung führt meist nicht nur zu längeren und letztlich unergiebigen Diskussionen und dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen, sondern birgt auch eine latente Gefahr eines Verfahrensmangels, weil diese Zurückweisung abgesondert nicht bekämpfbar ist.