Das Service-Entgelt für die E-Card wird steuerlich als Pflichtbeitrag betrachtet und mindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage des laufenden Bezuges. Es ist erstmals mit Stichtag 15. 11. 2005 vom Dienstgeber einzuheben, und zwar für alle zu diesem Stichtag bei ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Personen und deren mitversicherte Angehörige (ausgenommen Kinder); das Service-Entgelt beträgt je 10 €. (ELDA-Forum, 20. 9. 2005)