Wenn die unselbstständige Tätigkeit darin besteht, dass an einem Tag pro Woche gearbeitet wird und der Dienstnehmer sich üblicherweise an diesem einen Tag pro Woche für Zwecke der Arbeitsverrichtung von seinem Ansässigkeitsstaat aus an den nahe gelegenen Arbeitsort im Nachbarstaat begibt, ist er Grenzgänger.
Der Bf hat seinen Wohnsitz in Vorarlberg. Zusätzlich zu seinem Beruf in Österreich ist er in der Schweiz in Grenznähe als Gitarrelehrer beschäftigt.