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VwGH: Studentenheime kommunalsteuerfrei

SteuerrechtRdW 2004/516RdW 2004, 566 Heft 9 v. 15.9.2004

Entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis und der herrschenden Lehre gelangte der VwGH zum Ergebnis, dass gemeinnützige Trägerkörperschaften von Studentenheimen nicht der KommSt unterliegen.

Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind gemeinnützige Einrichtungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge von der KommSt befreit.

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