Bei Verschmelzungen fällt keine Gesellschaftsteuer an, da entweder kein steuerbarer Einlagevorgang vorliegt oder die Befreiungsbestimmungen gemäߧ 6 Abs 4 UmgrStGbzw§ 6 Abs 1 Z 3 KVGzur Anwendung kommen.
Bei Verschmelzungen fällt keine Gesellschaftsteuer an, da entweder kein steuerbarer Einlagevorgang vorliegt oder die Befreiungsbestimmungen gemäߧ 6 Abs 4 UmgrStGbzw§ 6 Abs 1 Z 3 KVGzur Anwendung kommen.