Der BGH hatte sich jüngst mit der Interpretation des Ausschlussgrundes des § 319 Abs 2 Satz 1 Nr 3 HGB zu befassen, eine Regelung, die praktisch wortident auch in § 271 Abs 2 Z 3 HGB zu finden ist. Danach ist ein Wirtschaftsprüfer von der Prüfungstätigkeit einer Gesellschaft ausgeschlossen, wenn er eine Organfunktion in einem mit der geprüften Gesellschaft verbundenen Unternehmen wahrnimmt oder in einem Unternehmen, an dem die zu prüfende Gesellschaft mit zumindest 20 % beteiligt ist.