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Grenzüberschreitende Dienstleistungen ausländischer Unternehmen in Österreich - gewerberechtlich betrachtet

WirtschaftsrechtMag. Christian HandigRdW 2004/456RdW 2004, 514 Heft 9 v. 15.9.2004

Wenn ausländische Unternehmen gewerbliche Dienstleistungen grenzüberschreitend in Österreich erbringen wollen, so können sie dies im Rahmen von Niederlassungen oder Tochtergesellschaften tun. Diese Form der Gewerbeausübung bedeutet idR einen nicht geringen administrativen und finanziellen Aufwand. Ohne diese Voraussetzungen wird in der GewO ausländischen Unternehmen das Ausführen „bestellter gewerblicher1)1)Die Regelung „geht von einer (regelmäßigen) gewerbsmäßigen Tätigkeit dieser Personen im Ausland aus; die inl Tätigkeit braucht in diesem Fall nur eine einmalige Handlung sein.“; s 4 Ob 23/92 = EvBl 1992/136 = ÖBl 1992, 122 = RdW 1992, 274 = ZfRV 1992/49. Die Absicht der Gewinnerzielung, also die Intention, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, wird idR unproblematisch sein. Zur Selbstständigkeit s Van Husen, Zum Begriff „(Neue) Selbständigkeit" gemäß § 1 Abs 3 GewO, ÖZW 2000, 7, und Judikatur, zB 1987/04/0028; VwGH 02.03.1977 = ZfVB 1988/1418; 1988/04/0111; 1981/04/0188 = wbl 1991, 388 = ZfVB 1992/947; 1985/04/0223 = ZfVB 1988/130. Dabei ist das Kriterium der Selbstständigkeit auch im Hinblick auf das AuslBG von Bedeutung.Tätigkeit“2)2)Werden beim Ausführen bestellter Arbeiten ausschließlich bzw überwiegend Betriebseinrichtungen und Arbeitsmittel des Auftraggebers genützt und/oder liegt eine Integration der Arbeitnehmer des Auftragnehmers in die Organisation des Auftraggebers samt Anweisungsbefugnis vor, ist die grenzüberschreitende Überlassung von Arbeitskräften anzunehmen. Wenn kein Ausnahmetatbestand des § 135 Abs 2 GewO vorliegt, wäre hiefür eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften erforderlich.„unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländern“ in zwei Bestimmungen eingeräumt: in§ 51 GewO(WTO) und in§ 373b GewO(EWR).

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