Einkünfte aus einem Fruchtgenuss sind dem Fruchtgenussberechtigten als originäre Einkünfte zuzurechnen, wenn er auf die Einkunftserzielung Einfluss nimmt (vgl Rz 111 EStR 2000). Dementsprechend sieht Rz 118 EStR 2000 vor, dass bei Einkünften aus Kapitalvermögen die Einkünftezurechung beim Fruchtnießer voraussetzt, dass diesem die Disposition über die Einkünfteerzielung überhaupt möglich und auch überlassen ist (etwa bei Dividenden, nicht hingegen zB bei Spareinlagen).