EStG: § 99
Nach § 99 Abs 1 Z 2 EStG 1988 unterbleibt ein Steuerabzug insoweit, als die ausländische Gesellschaft der inländischen Personengesellschaft bekannt gibt oder die zuständige Abgabenbehörde auf andere Weise davon Kenntnis erlangt, welche Personen Empfänger der Gewinnanteile sind. Rz 7999 EStR 2000 enthält im letzten Satz folgende Aussage: „Die Abgabenbehörde hat die Empfänger der Gewinnanteile jedoch von Amts wegen zu ermitteln, ein Wahlrecht zwischen Steuerabzug und Veranlagung besteht nicht.“ Das BMF sieht daher nach dem Legalitäts- bzw Gleichbehandlungsgrundsatz keine Rechtfertigung für die Anerkennung einer vereinfachten bzw verwaltungsökonomischen Interpretation, wenn die Abgabenbehörde im Verhältnis zu Deutschland die Möglichkeit hat, die Gesellschafter der deutschen Personengesellschaft zu ermitteln. Das BMF hat keine Bedenken, wenn die zuständige Abgabenbehörde die Umstellung auf die richtige Vorgangsweise mit einer Beurteilung der Vergangenheit im Lichte von Treu und Glauben verbindet. (BMF, 7. Juli 2004)