KStG: § 9 idF StRefG 2005
Das BMF beabsichtigt, § 9 Abs 6 Z 4 KStG 1988 idF des StRefG 2005 dahin gehend zu interpretieren, dass der Gesetzeswortlaut für eine 100%ige Verrechnung von Vor- und Außergruppenverlusten mit dem Jahresgewinn eines Gruppenmitglieds spricht. Für die Beurteilung im konkreten Einzelfall ist das zuständige Finanzamt berufen. (BMF, 9. Juli 2004)