§ 18 Abs 7 EStG 1988ermöglicht in den ersten drei Jahren ab Betriebseröffnung auch Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Berücksichtigung so genannter „Anlaufverluste“ als Sonderausgabe. Wie der Unabhängige Finanzsenat (UFS) jüngst entschieden hat, liegt allerdings bei einer Sortimentumstellung keine (Teil-)Betriebseröffnung und damit auch keine typische „Anlaufverlustsituation“ vor.