PVG: §§ 2 , 9 , 10 , 12 , 14
1. Dem Dienststellenausschuss (DSA) obliegt gem § 9 Abs 1 PVG die Mitwirkung bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den DG und bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Beabsichtigte Maßnahmen des Dienststellenleiters iSd § 9 Abs 1 PVG sind gem § 10 PVG dem DSA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.