EFZG § 2 Abs 1 und 4
Nach dem EFZG entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn die Dienstverhinderung in einem Arbeitsjahr beginnt und erst im nächsten endet.
OGH 21.01.2004, 9 Ob A 144/03x
EFZG § 2 Abs 1 und 4
Nach dem EFZG entsteht mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann, wenn die Dienstverhinderung in einem Arbeitsjahr beginnt und erst im nächsten endet.
OGH 21.01.2004, 9 Ob A 144/03x