EFZG § 5
1. Die Auflösung eines wirksam vereinbarten, jederzeit einseitig ohne Gründe lösbaren Probearbeitsverhältnisses kann jederzeit - auch während krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung des AN - erfolgen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 EFZG entsteht (9 Ob A 161/91 , DRdA 1992/21). Dies gilt auch bei Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses nach einem Arbeitsunfall.