WEG 1975: § 3 Abs 1 und 2 , § 4 Abs 2 , § 21
WEG 2002: § 9 Abs 2, § 10 Abs 2 und 3 , §§ 35,52 Abs 1 Z 1
In einem Verfahren nach§ 52 Abs 1 Z 1 WEG 2002ist nicht über die eigentumsrechtlichen Konsequenzen abzusprechen, die sich aus den neuen Jahresmiet- bzw Nutzwerten ergeben. Für die dadurch erforderlichen Rechtsänderungen (die bis zu einer Neubegründung des Wohnungseigentums gehen können) hat der Gesetzgeber privatrechtliche Übereignungsakte vorgesehen, die gegen einen angemessenen Wertausgleich sogar erzwungen werden können.