GBG § 26 Abs 2 , § 36
Das GBG verlangt bei Eintragung eines Pfandrechts den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes sowie die Glaubhaftmachung des Bestandes der zu sichernden Forderung. Beides wird durch Vorlage der Pfandbestellungsurkunde belegt, es sei denn, es ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden etwas anderes.