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GBG: Zur Eintragung des Pfandrechts beim Schuldbeitritt des Pfandbestellers

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/306RdW 2004, 337 Heft 6 v. 16.6.2004

GBG § 26 Abs 2 , § 36

Das GBG verlangt bei Eintragung eines Pfandrechts den urkundlichen Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes sowie die Glaubhaftmachung des Bestandes der zu sichernden Forderung. Beides wird durch Vorlage der Pfandbestellungsurkunde belegt, es sei denn, es ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden etwas anderes.

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