ABGB §§ 1002 ff, 1400 ff
IPRG § 38 Abs 1 Satz 1und Abs 2 Satz 2
Ein Dokumentenakkreditiv ist die von einer Bank im Auftrag eines Kunden einem begünstigten Dritten gegenüber schriftlich eingegangene Verpflichtung, ihm für Rechnung ihres Auftraggebers unter Vorlage bestimmter Dokumente eine Leistung zu erbringen. Auf vor dem 30. 11. 1998 begründete Akkreditivverhältnisse ist das IPRG anzuwenden. Gem§ 38 Abs 1 Satz 1 IPRGgilt das Recht, in dem die mit der Akkreditiveröffnung beauftragte Bank ihre Niederlassung hat; dass diese sich einer avisierenden Bank oder einer Zahlstellenbank bedient, hat keinen Einfluss auf das anwendbare Recht - es sei denn, es handelt sich um Ansprüche gegen eine bestätigende Akkreditivbank. Für das Vertragsverhältnis zwischen Akkreditivbank und Zweitbank ist gem§ 38 Abs 2 Satz 2 IPRGdas Sitzrecht der beauftragten Zweitbank maßgeblich. Das gilt auch für Ansprüche der Akkreditivauftraggeberin als aus diesem Vertragsverhältnis begünstigte Dritte gegen die Zahlstellenbank.