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Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 2004/308RdW 2004, 339 Heft 6 v. 16.6.2004

MRG: § 16 Abs 8 Satz 2 WWFSG: § 64 Abs 2

Die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG, wonach die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren geltend zu machen ist, ist auch dann anwendbar, wenn sich die Unwirksamkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften bestimmt (hier: Zulässigkeit der Mietzinsbildung nach Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz [WWFSG]).

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