MRG: § 16 Abs 8 Satz 2 WWFSG: § 64 Abs 2
Die Präklusionsbestimmung des § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG, wonach die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung binnen drei Jahren geltend zu machen ist, ist auch dann anwendbar, wenn sich die Unwirksamkeit nach landesgesetzlichen Vorschriften bestimmt (hier: Zulässigkeit der Mietzinsbildung nach Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz [WWFSG]).