ABGB: §§ 914 f, 1346 Abs 2 , § 1353 Satz 1
Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der bekl Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen den dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten.