Schon der klare Gesetzeswortlaut des § 76 Abs 1 UrhG knüpft die Herstellereigenschaft allein an den faktischen Vorgang des Festhaltens akustischer Vorgänge auf einem Schallträger. Mit der bloßen Innehabung eines Vervielfältigungsstücks eines Schallträgers, mag dieses auch als „Master-CD“ bezeichnet sein, sind noch keine Vervielfältigungs- oder sonstigen Verbreitungsrechte verbunden.
OGH 16.03.2004 , 4 Ob 30/04x