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Innehabung einer „Master-CD“ - keine Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte

RdW aktuellRdW 2004/295dRdW 2004, 321 Heft 6 v. 16.6.2004

Schon der klare Gesetzeswortlaut des § 76 Abs 1 UrhG knüpft die Herstellereigenschaft allein an den faktischen Vorgang des Festhaltens akustischer Vorgänge auf einem Schallträger. Mit der bloßen Innehabung eines Vervielfältigungsstücks eines Schallträgers, mag dieses auch als „Master-CD“ bezeichnet sein, sind noch keine Vervielfältigungs- oder sonstigen Verbreitungsrechte verbunden.

OGH 16.03.2004 , 4 Ob 30/04x

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