ABGB: §§ 1169 , 1295 , 1311 , 1313a , 1315 BauKG: §§ 1 f, 3 Abs 1 , § 4 Abs 6 , §§ 5 ff
Der Schädiger hat nicht den Schaden des Dienstgebers aufgrund des Ausfalls der Arbeitskraft zu ersetzen, sondern den auf den Dienstgeber überwälzten Schaden des Dienstnehmers.