Laut Judikatur des OGH trifft den Aufsichtsrat einer AG grundsätzlich nur eine Nachprüfungspflicht hinsichtlich des vom Abschlussprüfer bereits geprüften Jahresabschlusses. Das Vertrauen des Aufsichtsrats auf den Prüfungsbericht setzt allerdings die Beauftragung eines wirtschaftlich unabhängigen Abschlussprüfers voraus, auf dessen umfassende Prüfung vertraut werden darf.