Ein Telekommunikationsunternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz betreibt, hat - in Analogie zu § 18 Abs 4 ECG - den Namen und die Adresse eines Nutzers, der aufgrund einer Vereinbarung über dieses Netz Mehrwertdienste anbietet, auf Verlangen dritten Personen zu übermitteln, sofern diese ein überwiegendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität eines Nutzers und eines bestimmten rechtswidrigen Sachverhalts sowie überdies glaubhaft machen, dass die Kenntnis dieser Informationen eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtsverfolgung bildet. Belange des Datenschutzes stehen diesem Auskunftsbegehren nicht entgegen.