Die Herstellung eines Probewerkstückes durch die nicht unerhebliche Dauer von 2 Stunden kann nicht typischerweise Teil eines Vorstellungsgespräches sein. Auch wenn die korrekte Bearbeitung Bedingung für die Aufnahme des Dienstverhältnisses am nächsten Tag ist, beginnt die Versicherungspflicht bereits mit Bearbeitung des Probewerkstückes.
VwGH 18.02.2004 , 192000/08/0180