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Gewinnspiel - standeswidriges und sittenwidriges Handeln eines Rechtsanwalts

RdW aktuellRdW 2004/295eRdW 2004, 321 Heft 6 v. 16.6.2004

Gibt sich ein (hier: deutscher) Rechtsanwalt dazu her, bedenklichen Gewinnspielen durch seine Mitwirkung (hier: Hergabe seines Namens) einen Anstrich von Seriosität zu geben, obwohl die reißerische Aufmachung der Aussendungen des Gewinnspiels nur dazu dient, die Teilnehmer zu vermögenswerten Leistungen zu veranlassen, handelt er standeswidrig und darüber hinaus auch sittenwidrig iSd § 1 UWG.

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