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Mietvertrag - als Gegenleistung vorgesehene Überlassung von Räumen

RdW aktuellRdW 2004/295gRdW 2004, 321 Heft 6 v. 16.6.2004

Auch wenn die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an Räumen bloß als Gegenleistung für eine Tätigkeit vereinbart ist, liegt ein Bestandvertrag vor, für den grundsätzlich die Regelungen des MRG gelten. Auf den Vertrag über die Verpflichtung zur Durchführung eines „Rampenverkaufs“ gegen Überlassung von abgeschlossenen Räumlichkeiten (Garagen) ist daher das MRG grundsätzlich anwendbar.

OGH 18.03.2004 , 2 Ob 175/02b

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