Auch wenn die Überlassung der Nutzungsmöglichkeit an Räumen bloß als Gegenleistung für eine Tätigkeit vereinbart ist, liegt ein Bestandvertrag vor, für den grundsätzlich die Regelungen des MRG gelten. Auf den Vertrag über die Verpflichtung zur Durchführung eines „Rampenverkaufs“ gegen Überlassung von abgeschlossenen Räumlichkeiten (Garagen) ist daher das MRG grundsätzlich anwendbar.
OGH 18.03.2004 , 2 Ob 175/02b