Die Behörde stellte die Einschränkung der Haftung nach § 9 BAO in Aussicht, wenn der Haftende ein bestimmtes Verhalten setzt. Von dieser Zusage darf die Behörde nicht ohne weiteres abweichen.
Der Bf war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war. Das FA zog den Bf daraufhin gem § 9 BAO für uneinbringliche Abgabenschulden der GmbH in Höhe von ca 7 Mio S zur Haftung heran.